Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 5
§ 5 – Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte dürfen zwischen verschiedenen Einrichtungen und Diensten wählen.
- Sie können ihre Wünsche zur Gestaltung der Hilfe äußern.
- Es muss auf dieses Wahlrecht hingewiesen werden.
- Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, solange es keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht.
- Bei bestimmten Leistungen in Einrichtungen ohne Vereinbarungen muss die Wahl nur im Einzelfall oder gemäß Hilfeplan berücksichtigt werden.